Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Präambel
Die JaBa GmbH, Bieberkamp 12B, 58710 Menden – fortan „Auftragnehmer“ – ist spezialisiert auf umfassende IT-Dienstleistungen im medizinischen Sektor. Wir bieten Beratung, Vermittlung, Datenkonvertierungen und Installation der Arztsoftware T2Med an, verkaufen Hard- und Softwarelösungen, Telefonanlagen, Medizinischen Geräten die eine Praxis für den reibungslosen Betrieb benötigt. Darüber hinaus bieten wir Dienstleistungen und Vermittlung rund um SAS Cloud Server und Telematikinfrastruktur sowie HWAAS Firewalls an, um eine sichere und effiziente Praxisumgebung zu gewährleisten.
Unsere Leistungen umfassen auch die Installation und Integration von Fremdsoftware wie EKG, Ultraschallgeräte, Lungenfunktionssysteme ect. sofern dies ohne Unterstützung der jeweiligen Anbieter möglich ist keine spezielle Zertifizierung benötigt wird. Zudem vermitteln und richten wir Cloud-Telefonanlagen, insbesondere Placetel (placetel.de), ein, um eine moderne Kommunikationsinfrastruktur zu schaffen. Im Bereich der Telematik Dienste bieten wir umfassende Beratung und Installation, einschließlich eAU, eRezept und zugehöriger Hardware wie Kartenleser und Konnektoren (IaaS).
Zusätzlich entwickeln wir maßgeschneiderte Softwarelösungen, die unter anderem für Abrechnungszwecke genutzt werden können. Unser Angebot wird je nach Servicevereinbarung durch einen kostenpflichtigen Telefonsupport abgerundet, der bei Fragen und technischen Problemen Unterstützung bietet.
Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden soweit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert:
§ 2 Geltungsbereich, Änderung
Diese Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auch Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufler sind Unternehmer.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Der Auftragnehmer wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung des Kunden zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, dass jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen, oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten: a) individuelle Vereinbarungen, b) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, c) Service Level Agreement d) die gesetzlichen Regelungen.
§ 3 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort
Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von Auftragnehmer unterbreiteten Angebots in Textform, per Opt-In oder Annahme am Telefon/vor Ort durch den Kunden zustande. Der Auftragnehmer hält sich 14 Tage an sein Angebot gebunden.
Der Auftragnehmer beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrundeliegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien sowie mangelnder Mitwirkung des Kunden i. S. d. § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben.
Insbesondere, aber nicht abschließend, werden folgende Vertragsgegenstände – soweit vereinbart – von Auftragnehmer angeboten:
Beratung, Vermittlung, Installation und Konfiguration der Arztsoftware T2Med,
Beratung, Verkauf, Betreuung und Installation von Hard- und Softwarelösungen, medizinischen Geräten, Telefonanlagen und sonstigen EDV Geräten welche eine Praxis benötigt,
Dienstleistungen rund um SAS Cloud Server und Telematik-Konnektoren,
Installation und Verwaltung von HWAAS Firewalls,
Vermittlung und Einrichtung von Cloud-Telefonanlagen, insbesondere Placetel (placetel.de),
Beratung, Vertrieb und Installation der Telematikinfrastruktur
Entwicklung von eigener Software, auch für Abrechnungszwecke
IT-Beratung und Konzepte,
Service und Support, einschließlich Telefon- und Emailsupport,
Datenexport und Datenkonvertierungen
Schulungen.
Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der konkrete Umfang der von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben in den jeweiligen Projekt- und Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Rahmen von geschuldeten Dienstleistungen, z. B. Schulungsleistungen, Datenexport, Datenkonvertierung und/oder Wartungs-, Service- oder Supportleistungen, wird der Auftragnehmer ausschließlich beratend tätig, wobei kein konkreter Erfolg garantiert werden kann. Auftragnehmer schuldet in diesem Fall nicht den vom Kunden angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen.
Bei Schulungsleistungenist der Auftragnehmer ist nicht zu einem bestimmten Schulungserfolg verpflichtet. Der Auftragnehmer unterliegt im Hinblick auf die Durchführung ihrer Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Kunden.
Die von Auftragnehmer gegenüber dem Kunden zu erbringenden Wartungs- und Supportleistungen bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Angebot und den SLA seitens Auftragnehmer. Grundsätzlich zählen zu den Leistungen von Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Wartungs- und Supportvertrages technischer First und Second Level Support, insbesondere die Korrektur von Fehlern entsprechend dieser Bedingungen.
Wartungs- oder Supportleistungen seitens Auftragnehmer erfolgen in der Regel durch Fernwartung. Auftragnehmer schaltet sich über einen nach eigenem Ermessen zu wählenden Zugang und Zeitpunkt oder vom Kunden bereitgestellte Netzwerkzugänge auf das Kundensystem. Zur Erbringung von Leistungen kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen auch zum Ort des Kunden fahren. Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.
Supportanfragen, soweit Support geschuldet ist und dieser nicht anders in einer Servicevereinbarung vereinbart wurde, hat der Kunde telefonisch an 029228772271, per E-Mail an support@med-crew.de. Auftragnehmer unterstützt den Kunden hinsichtlich der Beratung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation. Der Auftragnehmer steht dem Kunden von Montag bis Freitag (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von Auftragnehmer) zwischen 9.00 Uhr und 17:30 Uhr zur Verfügung. In diesem Zeitfenster wird der Auftragnehmer auch per E-Mail eingehende Anfragen des Kunden beantworten. Eine Antwort am selben Tag wird in diesem Zusammenhang nicht garantiert.
Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils per E-Mail oder wird dem Kunden durch Auftragnehmer auf einem marktüblichen Datenträger, über Remote-Verbindung oder mit einem sonstigen marktüblichen Vorgehen zur Verfügung gestellt.
Leistungen an Software im Störungsfall/Fehlerfall erfolgen nur an der jeweils letzten durch Auftragnehmer bereitgestellten Version des Produktes.
Der Auftragnehmer ist zu einer Anpassung jedweder Software und/oder anderer Leistungen an sich ändernde rechtliche oder sonstige regulatorische Anforderungen oder zu Anpassungen an etwaige Änderungen, die in der Software, ob durch den Hersteller der Software oder Dritte, erfolgen, nicht verpflichtet.
Soweit vertraglich geschuldet liefert der Auftragnehmer weiterhin unterjährig, in einem durch Auftragnehmer nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Produktes an Kunden aus, damit dieser von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen des Produktes profitieren kann.
Die Installation der Updates unterliegt dem Kunden und kann in Rücksprache mit Auftragnehmer im Rahmen (kostenpflichtiger) Supportleistungen unterstützt werden. Im Rahmen der Updates des Produktes erhält der Kunde nicht das Recht auf Nutzung lizenzpflichtiger Funktionen, die er nicht lizenzrechtlich erworben hat. Der Auftragnehmer erbringt auf Grundlage des jeweiligen Wartungsvertrages keinerlei über den Kernbereich hinausgehenden Leistungen. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer nicht:
Hinweise und Beratung im Hinblick auf Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der über den Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen sind, insbesondere nicht Anpassungen an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden oder an sonstige oder gesetzliche Neuerungen,
Beratung über eine mögliche Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen oder die Umsetzung dessen,
Beratung über geänderte technische Rahmenbedingungen (Datenbank-Update, Systemupdate, Plattformupdate u.a.),
Sonstige Anpassungen, Beratung, Ergänzungen und Erweiterungen der Software, egal aus welchem Grund, soweit nicht ausdrücklich geschuldet,
Schulungen und weitere Fachbereichsunterstützungen /-beratungen.
Der Auftragnehmer wird etwaige Wartungs- und Supportleistungen innerhalb der gemäß der jeweiligen Zusatzvereinbarung individuell vereinbarten Servicezeiten erbringen.
Servicezeiten im Sinne dieser Bestimmungen definieren sich als die Zeiten, innerhalb derer der Auftragnehmer die Erreichbarkeit für Störungsannahmen gewährleistet.
Störungen der Anlage wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Anlage sowie etwaiger relevanter Drittmaschinen oder -anlagen schildern.
Der Auftragnehmer schuldet in diesen Zeiten lediglich eine Aufnahme des herangetragenen Themas, nicht jedoch eine sofortige Bearbeitung.
Soweit durch den Auftragnehmer ausnahmsweise ausdrücklich Werkleistungen, also ein fertiges Werk geschuldet ist, zB Software, wird folgendes zusätzlich vereinbart:
Der Auftragnehmer stellt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version in einer marktüblichen Weise (Internet, Mail, Datenträger, etc.) entgeltlich zur Verfügung.
Soweit der Auftragnehmer die dauerhafte Überlassung von Software vertraglich schuldet, erfolgt die Installation der Software durch den Auftragnehmer im Rahmen einer getrennten Beauftragung.
Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Der Auftragnehmer beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen, soweit vertraglich geschuldet.
Soweit der Auftragnehmer die mietvertragliche Überlassung einer Software oder von Speicherplatz (insbesondere im Bereich Webhosting) schuldet, wird folgendes zusätzlich vereinbart:
Der Auftragnehmer überlässt dem Kunden zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die jeweils im Rahmen eines Angebots näher bezeichnete Software zur Nutzung über das Internet und/oder einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Hierbei kann es sich um einen eigenen Server des Auftragnehmers oder den Server eines dritten Anbieters handeln, zu dessen Nutzung der Auftragnehmer berechtigt ist. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm bzw. dem Server für die gesamte Vertragslaufzeit dieselbe IP-Adresse zugewiesen wird.
Die Bereitstellung eines Zugangs zum Internet für den Kunden und die Erstellung der Internetpräsenz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Einzelheiten und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Hauptvertrag.
Der Auftragnehmer trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Die Internetpräsenz des Kunden wird bis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang (Trafficvolumen) durch den Auftragnehmer im WWW bereitgestellt. Eine (anteilige) Rückerstattung bei geringerem als dem vereinbarten maximalen Trafficvolumen findet nicht statt. Bei einer Überschreitung des vereinbarten maximalen Trafficvolumens werden die darüber hinausgehenden Datenmengen dem Kunden für ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe sich aus den jeweils gegenüber dem Kunden kommunizierten Preisen ergibt, im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Rechenzentrums sowie unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtung gegenüber anderen Kunden, zur Verfügung gestellt.
Soweit der Auftragnehmer ebenfalls die Verschaffung/Pflege von Domains vertraglich schuldet, kommt das Vertragsverhältnis über die Registrierung der Domain nur zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar direkt zustande. Der Auftragnehmer vermittelt diesen Vertrag im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses an den Kunden und übermittelt zu diesem Zweck die Daten des Kunden an die Vergabestelle bzw. den Registrar. Eine Gewähr für die Zuteilung von bestellten Domains wird nicht übernommen. Der Kunde akzeptiert die jeweiligen Geschäfts- und Vergabebedingungen der Vergabestelle bzw. des Registrars (z.B. der DENIC e.G bei .de-Domains), die Bestandteil dieses Vertrages werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch die Registrierung der Domain – auch nach Beendigung dieses Vertrages – weitere Kosten anfallen können. Beauftragt der Kunde bei einer Kündigung nicht auch die Löschung einer Domain, kann der Auftragnehmer die Domain nach Vertragsende und einer angemessenen Frist an die Vergabestelle zurückgeben. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass in diesem Falle eine Vergütungspflicht des Kunden gegenüber der Vergabestelle bestehen bleiben kann. Sofern der Kunde keine andere Weisung erteilt, kann der Auftragnehmer in diesem Fall alternativ auch eine Löschung der Domain veranlassen.
Der Auftragnehmer beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen. f) Es gelten die jeweiligen Bedingungen der Softwarehersteller, auf denen in den Angeboten Bezug genommen wird.
Soweit der Auftragnehmer vertraglich Reaktionszeiten schuldet, gelten die in der Servicevereinbarung vereinbarten Reaktionszeiten.
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, welches Mittel er für die Bearbeitung der Aufträge einsetzt. In der Regel rechnet der Auftragnehmer ohne vorherige Aufwandschätzung nach Time and Material oder (nach seiner Wahl) über die in der Servicevereinbarung vereinbarten Kontingente ab.
Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten den Auftragnehmer nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
Der Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für sämtliche Leistungen Dritte, insbesondere Subunternehmer, zu beauftragen. Diese sind dann Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist insbesondere dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragestellungen hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person, insbesondere Software Dritter einzusetzen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt.
Je nach geschuldeter Leistung setzt der Auftragnehmer in bestimmten Situationen Software/Dienste von Dritten ein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Leistung des Auftragnehmers in diesen Fällen nur erbracht werden kann, wenn der Kunde diesen Bedingungen zustimmt und die jeweilige Software installiert.
Kommt der Auftragnehmer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
Der Leistungsort ist grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers oder am Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt.
Bei Kaufverträgen gilt wie folgt:
Der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.
Der Kunde wird die bestellte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem jeweiligen Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen den Parteien entstanden sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen zugunsten Dritter, Beschlagnahmen oder Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Kosten, die dem Auftragnehmer aufgrund einer von ihm gemäß § 771 ZPO erhobenen Klage entstehen, sind vom Kunden im Rahmen der gesetzlichen Kosten- und Gebührenvorschriften zu tragen, wenn Kostenersatz von dem Dritten nicht zu erlangen ist. Das gleiche gilt für Kosten anderer notwendiger Maßnahmen und Aufwendungen. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand auch vor Übergang des Eigentums im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gilt Folgendes: Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde an den Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle von Miteigentum des Auftragnehmers umfasst die Abtretung jedoch nur einen Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers entspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abtretung nicht offenzulegen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand gekommen ist. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Kunde ist zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, den Auftragnehmer über die Forderungen gegen Dritte aus den Weiterverkäufen umfassend Auskunft zu erteilen.
Beim Versendungsverkauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Unternehmer über.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach dem Angebot, den jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen.
Die Abrechnung der zu vergütenden Leistungen erfolgt in der Regel nach Zeit- und Materialaufwand und/oder nach vereinbarten Pauschalen.
Soweit die Parteien pauschale Stundenkontingente und/oder Servicepauschalen pro Monat oder Jahr für vertraglich geschuldete Leistungen vereinbaren, handelt es sich um Pauschalen mit Obergrenzen, unabhängig davon, ob die vereinbarte Obergrenze tatsächlich erreicht wird oder nicht. Hierdurch sind jedenfalls Leistungen bis zur vereinbarten Höhe abgegolten. Nicht genutzte Kontingente können nicht in den Folgemonat bzw. in das Folgejahr übertragen werden.
Der Auftragnehmer ist im Laufe der Vertragsbeziehung berechtigt, die pauschal anfallenden Gebühren und etwaige Stunden-/Tagessätze mit einer Ankündigung in Textform von einem Monat zu Beginn eines Vertragsjahres (erstmals zu Beginn des zweiten Vertragsjahres) anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
Wird im Angebot ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich. Der Auftragnehmer wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als zehn Prozent überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlich geltenden Verpflegungspauschale je Reisetag, Flüge, Übernachtungen, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen. Es sind die jeweils geltenden Anfahrtspauschalen zu erstatten.
Ebenfalls werden Reise- und Übernachtungskosten, die dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss, z.B. im Rahmen der Erstellung eines Angebots entstehen, nach Aufwand abgerechnet.
Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt die Rechnung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zum Beginn der vertraglich festgelegten Leistungsperiode per E-Mail oder per Post. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
Im Falle eines Werkvertrages wird die Zahlung des Werklohns mit Abnahme zur Zahlung fällig.
Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Gutschrift, der vertraglich festgelegten Forderung, auf dem Konto des Auftragnehmers ein.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu erheben. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Befindet sich der Kunde zwei Monate lang im Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, laufende Leistungen zu unterbrechen und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag ohne besondere vorherige Ankündigung fristlos zu kündigen.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung durch den Kunden zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die dem Auftragnehmer auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer 14 sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.
§ 5 Kündigung
Unbefristete Verträge können, mangels abweichender Vereinbarung im Bestellformular, mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Vertragsjahres, welches mit dem Monat der Leistungserbringung beginnt, in Schriftform gekündigt werden. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf einer etwaigen Mindestvertragslaufzeit gemäß Bestellformular möglich.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Inhaber der Produktzulassung eines TI-Services seinerseits den Vertrag mit dem Auftragnehmer beendet. Der Auftragnehmer wird in einem solchen Fall den Kunden ohne Verzögerung verständigen und beraten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt seine Leistungen künftig einzustellen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Entzug der Zulassung seiner Leistungen durch die gematik gegenüber dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.
Verträge mit einer automatischen Beendigung bedürfen keiner Kündigung und enden automatisch mit Erreichen des Laufzeitendes.
Bei Werkverträgen findet die Regelung des § 649 BGB auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
Der Der AN behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss sowie zur Anpassung an neue Vorgaben des Gesetzgebers oder der gematik Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung an den AG erfolgen. Entstehen für den AG durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den AG innerhalb angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen. behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss sowie zur Anpassung an neue Vorgaben des Gesetzgebers oder der gematik Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung an den AG erfolgen. Entstehen für den AG durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den AG innerhalb angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde seine Zahlung einstellt, b) sich der Kunde i.S.d. § 4 dieser Bedingungen mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befindet und der Verzug bereits zwei aufeinander folgende Zahlungstermine umfasst, c) der Kunde einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, d) der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus diesen Bedingungen nicht fristgerecht erbringt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen Projekt- und Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen, wobei der Kunde in der Regel ohne hierfür Kosten geltend machen zu dürfen nach billigem Ermessen des Auftragnehmers mitzuarbeiten hat. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Prozessbeschreibungen, benötigte Zugangsberechtigungen und Benutzerdaten für alle im Rahmen des Projektes benötigten Systeme sowie weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorlegen. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist der Kunde auch verpflichtet, den Auftragnehmer vor programmiertechnischen Änderungen oder Veränderungen an der Informationsarchitektur seiner Internetpräsenzen zu informieren und mit diesen abzuklären, inwieweit diese negativen Einfluss auf die Leistungen des Auftragnehmers haben.
Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
Der Kunde ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen und erstellten Werke nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen, sofern der Auftragnehmer hiervon nicht Kenntnis bzw. grob fahrlässig Unkenntnis hat.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an den Auftragnehmer überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder für die vertraglich vereinbarten, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen. Er stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung in Bezug auf die Verwendung dieser überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder und daraus folgenden Marken-, Urheber- und Wettbewerbsverletzungen frei. Etwaige Regressansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.
Er wird, soweit nach Ermessen des Auftragnehmers erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume, Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet) sowie eine entsprechend ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen mit dem jeweiligen IT-Equipment und einer dem aktuellen IT-Standard entsprechenden Technik bereitstellen.
Er sorgt dafür, dass die Berater des Auftragnehmers an allen für die Leistungserbringung des Kunden notwendigen Besprechungen teilnehmen.
Er richtet für jeden Projektmitarbeiter des Auftragnehmers eine Remote-Zugriffsmöglichkeit zur verschlüsselten und gesicherten Verbindung von einem externen Rechner via Internet auf die benötigten IT-Systeme des Auftragnehmers ein und stellt diese für die Dauer der gesamten Projektlaufzeit zur Verfügung.
Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehende Leistung, welche die Leistungserbringung des Auftragnehmers beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden oder dessen Internetpräsenzen auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu prüfen.
Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
Im Falle von geschuldeten Hosting- bzw. SaaS-Leistungen gilt zusätzlich folgendes:
Sofern der Auftragnehmer dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten überlässt, kann der Kunde hierauf Inhalte bis zum vertraglich festgelegten Umfang ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird der Auftragnehmer den Kunden hiervon verständigen. Der Auftragnehmer trägt in diesem Fall dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine Einstellungen und Daten zu sichern, soweit diese Pflichten nach Art und Umfang des jeweiligen Vertrages nicht beim Auftragnehmer liegen. Der Kunde ist für seine Datensicherung selbst verantwortlich.
Der Kunde wird, soweit nach Ermessen des Auftragnehmers erforderlich, alle notwendigen Systeme auf technischer Ebene korrekt konfiguriert bereitstellen.
Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls etwaig von dem Auftragnehmer erhaltene Zugangsdaten zur Erbringung der geschuldeten Leistungen geheim zu halten, Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zugang von nicht berechtigten Personen genutzt werden kann.
Für den Fall, dass Leistungen des Auftragnehmers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung und Löschung von Domains, der Änderung von Einträgen in die Datenbanken der Vergabestellen und beim Wechsel von Providern und Registraren in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Der Kunde ist dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen hinsichtlich seiner Domain unverzüglich und vollständig anzuzeigen.
§ 7 Haftung / Gewährleistung
Der Kunde übernimmt die unbeschränkte Haftung für alle Schäden, die dem Auftragnehmer in Folge einer nicht erbrachten bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachten Mitwirkungspflichten des Kunden gem. dieser Bedingungen entstehen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweils nicht erbrachte bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachte Mitwirkungspflicht nicht ursächlich für den Schaden ist.
Der Kunde haftet insbesondere dafür, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht zu gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten insbesondere erstellt und/oder auf dem Server oder lokal gespeichert werden.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erbringung ihrer Leistungen schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann und kreative und/oder technisierte Leistungen nicht fehlerfrei machbar sind. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Funktionalität der jeweiligen Leistung richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen in Textform.
Der Auftragnehmer haftet nicht für einen etwaigen Erfolg im Zusammenhang mit Datenexporten und Datenkonvertierungen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für durch Datenkonvertierung entstandenen Abrechnungsfehler, fehlende/falsche Leistungsziffern oder Karteikartenzeilen.
Der Auftragnehmer gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 98,5 % im Jahresmittel. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche, die daraus entstehen, dass die Software vorübergehend, insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten, technischen Fehlern des Herstellers und durch Hardwaredefekten nicht zur Verfügung steht, sofern der Ausfall eine Gesamtzeit von mehr als 1,5 % eines Jahres pro Kalenderjahr nicht überschreitet und bei längeren Ausfällen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen eigenständig durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, soweit die jeweilige Datensicherung nicht zu den Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers gehört.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften und/oder Rechte Dritter in Bezug auf Grafiken, Texte, Bilder, Fotos und Dateien, die von den Kunden für die zu erbringenden Leistungen zur Verfügung gestellt werden oder in dessen Namen durch den Auftragnehmer veröffentlicht werden.
Bei Kaufverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für gebrauchte Artikel wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei Werkleistungen übernimmt der Auftragnehmer die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Leistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährung bei Werkleistungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme, wobei die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 bei Werken, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nach einem Jahr verjähren.
Für Mietverträge gilt ergänzend wie folgt: Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programms oder einer anderen Sache, die den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschale durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von dem Auftragnehmer zu vertretende Einflüsse oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen des Auftragnehmers ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag in Textform einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen: a) genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten), b) Screenshot der Fehlermeldung, c) eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann, d) aussagefähiger Ansprechpartner zur Problemstellung.
Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder der Auftragnehmer durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
Der Kunde wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in benötigte Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
Die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
Solange der Kunde die nach dem jeweiligen Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er/sie kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Der Auftragnehmer ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. Der Auftragnehmer ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalls zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftragnehmers pro Jahr beschränkt auf 150% des durchschnittlichen jährlichen Auftragswerts in EUR. Der durchschnittliche jährliche Auftragswert ergibt sich aus der bis zum Schadeneintritt zu zahlenden Entgelten dividiert durch die Anzahl der Vertragstage bis zum Schadeneintritt und multipliziert mit 365. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.
Die Haftung des Auftraggebers für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt grobes Verschulden des Auftraggebers vor.
Die Haftung von MedCrew (ein Unternehmen der JaBa GmbH) für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
Alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit, frühestens jedoch in 12 Monaten ab Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegründenden Umständen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 8 Nutzungsrechte
Sämtliche Rechte an jedwedem Inhalt, insbesondere auch Lizenzen und Rechte an verwendeter Software, die durch den Auftragnehmer zur Leistungserbringung erworben oder genutzt werden, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Auftragnehmer zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die von dem Auftragnehmer innerhalb eines Vertragsverhältnisses erschaffen oder übergeben werden, erhält der Kunde mit der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung die nicht ausschließlichen, zeitlich unbegrenzten (bei SaaS und Miete die zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkten) Nutzungsrechte an allen von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, entsprechend der vertraglich vereinbarten und vorgesehenen Nutzung. Bei wiederkehrenden Leistungen (zum Beispiel SaaS, Miete, gilt diese Übertragung nur mit Zahlung des jeweiligen monatlichen Mietzinses).
Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich ausschließlich auf das bestimmungsgemäße Nutzen der erstellten Werke. Ein anderweitiges Verwenden etwaiger Inhalte ist nicht gestattet. Der Kunde darf insbesondere die erstellten Werke ohne Einwilligung des Auftragnehmers nicht vervielfältigen und/oder sonst wie verbreiten. Ein Verstoß gegen diese Regelungen führt zu verschiedenen Ansprüchen des Auftragnehmers, wie zum Beispiel Unterlassung und Schadensersatz. Für ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software über die im Vertrag spezifizierten Restriktionen hinaus, muss der Kunde eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen/Lizenzen erwerben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen/Weiterentwicklungen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung und/oder Übertragung des Quellcodes, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung Inhalte gleich welcher Art zum Zwecke des Vertragsschlusses vorstellt/übergibt/sonst wie zur Kenntnis gereicht, dürfen diese Vorschläge nicht ohne vorherige Zustimmung durch den Kunden verwendet werden. Nutzungsrechte hieran werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht übertragen. Auch für den Fall, dass für die Präsentation von Inhalten in diesem Zusammenhang ein Honorar gezahlt wird, wird damit nur der für die Erstellung der Vorschläge angefallene Aufwand vergütet; hierdurch findet keine Übertragung von Nutzungsrechten statt.
Der Kunde verpflichtet sich, Copyright-Vermerke und Eigentumshinweise des Auftragnehmers nicht zu entfernen.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur kostenlosen Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen verpflichtet. Der Auftragnehmer kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung von überlassenen Programmen sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt der Auftragnehmer dieses Wahlrecht aus, wird er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt.
§ 9 Abnahme
Grundsätzlich sind die Leistungen des Auftragnehmers immer als Dienstleistungen zu qualifizieren. Soweit es sich bei der geschuldeten vertraglichen Leistung ausnahmsweise nicht um eine Dienstleistung sondern um eine Werkleistung handelt, wird der Auftragnehmer dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen in Form einer Rechnung mitteilen.
Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten den Auftragnehmer nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
Die Abnahme erfolgt im Falle einer zu erstellenden Software wie folgt: Nach Erstellung der Software stellt der Auftragnehmer die Vertragssoftware zur Abnahme bereit. Im Rahmen der Abnahme überprüft der Kunde die vertragsgemäße Funktionalität der Vertragssoftware. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, in dem etwaig zu behebende Mängel aufgeführt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen 12 Werktagen in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Einzelne Leistungen des Auftragnehmers können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltlose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er dem Auftragnehmer für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.
Sofern der Kunde binnen der zuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.
Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
Auf Verlangen des Auftragnehmers sind auch Teile der Leistung besonders abzunehmen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
§ 10 Absage von Terminen
Änderungen der vereinbarten Termine für Schulungen oder sonstige Leistungen sind aus sachlichem Grund möglich, soweit dies den Kunden zumutbar ist.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einzelne Termine zu verschieben, wenn diese infolge des Ausfalles eines Mitarbeiters, der für die Durchführung der Schulungen zuständig ist, nicht durchgeführt werden können. Der betroffene Termin kann endgültig durch den Auftragnehmer abgesagt werden, wenn er nicht nachgeholt werden kann.
Kommt ein Termin aufgrund einer Absage seitens des Auftragnehmers nicht zustande, wird der Auftragnehmer die Kunden darüber unverzüglich per E-Mail informieren.
Wird ein Termin seitens des Auftragnehmers endgültig abgesagt, wird keine Vergütung berechnet. Soweit diese schon entrichtet wurde, erfolgt eine Rückerstattung. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Ein vereinbarter Termin, muss vom Kunden mindestens 48 Stunden vor Beginn abgesagt werden. Andernfalls fällt die volle Vergütung an.
Wird ein gebuchter Termin wiederholt vom Kunden abgesagt, so muss kein weiterer Termin angeboten werden. Der Anspruch auf die Zahlung für den Termin bleibt bestehen, soweit dies nicht nachweislich unverschuldet vom Kunden ist.
Bei Abbruch eines gebuchten Termins durch den Kunden gibt es keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger geleisteter Zahlungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Abbruch unverschuldet war.
Im Übrigen ist der Vertrag über die Durchführung von Schulungen nicht ordentlich kündbar. Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
§ 11 Bild- und Tonaufnahmen
Soweit die Parteien die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen vertraglich vereinbaren, bleibt das Eigentum an dem gesamten Aufzeichnungsmaterial (Bild und Ton), das von dem Auftragnehmer für die Durchführung der Produktion verwendet wird, bei dem Auftragnehmer. Das Eigentum an dem, dem Kunden zu überlassendes vereinbartes Endprodukt geht, soweit nichts anderes vereinbart wurde, erst mit Bezahlung der Gesamtvergütung auf den Kunden über.
Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse für die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen einzuholen. Insbesondere ist er verpflichtet, Sorge im Zusammenhang mit zu fotografierenden Objekten zu tragen, insbesondere für eine rechtzeitige Anlieferung zu sorgen, entsprechenden Zugang zu verschaffen, etwaige Rechte für Überflüge u.a. zu klären/zu verschaffen und etwaige Rechte mit darstellenden Personen zu klären.
§ 12 Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Pandemien, Epidemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.
§ 13 Abwerbeverbot
Die Vertragsnehmer verpflichten sich, angestellte oder freie Mitarbeiter der anderen Vertragspartei und der mit ihr verbundenen Unternehmen weder direkt noch indirekt und auch nicht über Dritte für sich selbst oder verbundene Unternehmen abzuwerben; dies gilt auch für externe Berater der anderen Vertragspartei, die in ein gemeinsames Projekt involviert sind; diese Verbote gelten auch noch zwei Jahre über die Laufzeit des letzten Einzelvertrages hinaus. Die Vertragsnehmer sind in diesem Zusammenhang zur Auskunft verpflichtet. Für jeden Verstoß gegen das Verbot der Abwerbung unterwerfen sich die Vertragsnehmer einer Vertragsstrafe in Höhe zweier Brutto-Jahresgehälter des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung, mindestens aber von EUR 60.000, – für jeden Einzelfall. Sollte die Höhe des anwendbaren Brutto-Jahresgehalts nicht feststellbar sein, kommt eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 120.000, – zum Tragen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
§ 13 Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses ist der Firmensitz des Auftragnehmers in Deutschland, sofern die Parteien Kaufleute sind.
Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.